Schletter 112001-010 Falzklemme 504 für Stehfalzdach
- Artikel-Nr.:87683005_0
- Hersteller:Schletter
- Hersteller-Nr.:112001-010
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Insbesondere auch geeignet für Doppelstehfalzdächer aus Titanzinkblech. Mögliche Abmessungen des Bördelfalzes h = 11 13 mm, b1 = 4 6 mm, b2 = max. 3 mm. Die Falzklemme 504 wurde zusammen mit der Fa. Rheinzink für den Einsatz auf Doppelstehfalzdächern aus Titanzinkblech entwickelt und von Rheinzink für gut befunden. Auf den Stehfalzklemmen montierte Profile dürfen eine Länge von ca. 3 m ohne thermische Trennung nicht überschreiten.
Merkmale:
Werkstoff=Aluminium
Oberflächenschutz=unbehandelt
Geeignet für Schrägdachbefestigung=ja
Geeignet für Flachdachbefestigung=ja
Geeignet für Indachbefestigung=nein
Geeignet für Fassadenbefestigung=nein
Geeignet für Freiflächenbefestigung=nein
Geeignet für Befestigung als Fassadenelement=nein
Geeignet für Befestigung als Dachüberstand/Sonnenschutz=nein
Geeignet für Überdachung=Stehfalzblech
Mit Befestigungsmaterial=ja
Dachdurchdringung notwendig=nein
Ausrichtung=horizontal
Verankerung=klemmen
Mehrwertsteuer für Photovoltaikprodukte
Der Preis ist inklusive 0% Mehrwertsteuer („Nullsteuersatz“). Der Nullsteuersatz kann gemäß §12 Abs. 3 UstG für diese Komponente angewendet werden, sofern weitere Voraussetzungen* erfüllt sind.
Der Käufer bestätigt mit dem Kauf, dass die Voraussetzungen* gemäß §12 Abs. 3 UstG erfüllt sind.
*Die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Nullsteuersatzes sind:
- Der Käufer (Rechnungsanschrift) ist der Anlagenbetreiber. Der gewerbliche Wiederverkauf ist ausgeschlossen.
- Die Komponente wird für eine Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes verwendet, oder für eine stationäre Batteriespeicheranlagen verwendet, welche den Strom einer Photovoltaikanlage eines Wohngebäudes speichert.
Als Wohngebäude zählen Wohnhäuser, Wohnungen, Wohnanlagen aller Art, sowie unter anderem auch Gebäude von Freizeitgeländen oder Kleingartenanlagen. Ein Wohnmobil oder Wohnschiff, welche hauptsächlich nicht bewegt werden (Dauerstillstand auf Campingplatz bzw. an Hafenliegeplatz) zählen ebenfalls dazu.
Darüber hinaus zählen alle öffentlichen Gebäude und Gebäude des Gemeinwohls hinzu. Genauer alle Gebäude, welche Dienstleistungen oder Umsätze erbringen, die unter § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UstG berücksichtigt werden.
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